Turnusgemäß wird zum 01. Januar 2024 eine neue Abfallgebührensatzung für den Landkreis Osnabrück in Kraft treten. Weiterführende Informationen befinden sich in den Antworten zu den häufig gestellten Fragen.
Begriffsdefinitionen
Die Abfallgebühren setzen sich wie in den Vorjahren aus drei Bestandteilen zusammen:
Allgemeine Grundstücksgrundgebühr: verbrauchsunabhängige Gebühr, die die Grundkosten der Bereitstellung der abfallwirtschaftlichen Infrastruktur abdeckt.
Behälter- bzw. Sackgrundgebühr: ergibt sich aus den jeweiligen Volumen und Abfuhrrhythmen der Restabfallbehälter und –säcke; verbrauchs- oder mengenunabhängige Gebühr, die die fixen Kosten für die Restabfallsammlung und die Bereitstellung der Restabfallbehälter deckt.
Leistungsgebühr: verbrauchsabhängige Gebühr, die nach dem Volumen der Restmüll- und Bioabfallbehälter und der Anzahl der Abfuhren berechnet wird.
Die verbrauchsunabhängigen Gebührenbestandteile gewährleisten, dass bestimmte Fixkosten der abfallwirtschaftlichen Infrastruktur von allen potenziellen Nutzern unabhängig von der tatsächlichen Nutzung getragen werden. Auf diese Weise wird allen Einwohnern im Landkreis Osnabrück ermöglicht, eine abfallwirtschaftliche Infrastruktur bei Bedarf zu nutzen. Die verbrauchsabhängigen Gebührenbestandteile berücksichtigen verursachungsgerecht die konkrete Benutzung der abfallwirtschaftlichen Dienstleistungen und sollen zur Abfallvermeidung und richtigen Abfalltrennung motivieren.
Das zu deckende Kostenvolumen steigt laut den Kalkulationen von 30,5 Millionen Gesamtkosten aus den Vorjahren auf rund 37 Millionen Euro für die Abfallentsorgung der Privathaushalte im Landkreis Osnabrück. Dieser Kostenanstieg um 6,5 Millionen Euro hat mehrere Ursachen:
Erstens ist gemäß den gesetzlichen Regelungen (§ 5, Absatz 2, Satz 3 NKAG) ein Verlust im Gebührenhaushalt von rund 2,3 Millionen Euro aus einer vorherigen Gebührenperiode (2018 bis 2020) auszugleichen. Dieser Umstand verursacht allein eine Erhöhung des Kostenvolumens um 7,5 Prozent.
Zweitens fand die letzte Gebührenkalkulation für die Jahre 2021 bis 2023 im Sommer 2020 statt – also zu einem Zeitpunkt, wo die zwischenzeitlichen Ereignisse des Weltgeschehens inklusive ihrer Folgen wie hohe Inflation oder hohe Kraftstoffpreise nicht abzusehen waren. In der neuen Kalkulation für 2024 lag ein ganz anderes Preisniveau vor. Umgerechnet auf die letzten drei Jahre gleichen wir mit der jetzigen Gebührenanpassung etwa fünfprozentige Kostensteigerungen pro Jahr aus.
Darin enthalten sind neben den allgemeinen Preissteigerungen auch übliche Kostensteigerungen durch Preisgleitklauseln in Dienstleistungsverträgen, Lohnsteigerungen, weitere gesetzliche Einflussfaktoren wie z.B. zusätzliche CO2-Abgaben für die Restabfallbehandlung oder höhere Mautgebühren sowie die Verbesserungen der Infrastruktur von Recyclinghöfen und Grünplätzen für mehr Kundenfreundlichkeit und eine optimierte Wertstofferfassung.
Hintergrund dafür ist eine aktuelle Rechtsprechung, die sich insbesondere auf die Feststellung eines Verlustausgleichs aus vorherigen Gebührenperioden bezieht. Um hier in jedem Fall rechtssicher zu agieren, wurde ausnahmsweise für nur zwölf Monate kalkuliert.
Nach diesem einen Ausgleichsjahr ist in Zukunft wieder ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum von bis zu drei Jahren möglich. Das streben wir in jedem Fall wieder an. Zum einen, weil wir davon überzeugt sind, dass sich kurzfristige Preiseffekte und Ausgleichszahlungen aus vorherigen Jahren so im Sinne der Bürgerinnen und Bürger besser abmildern lassen. Zum anderen lässt sich so der enorme Verwaltungsaufwand jährlich vermeiden.
Auf der Webseite der AWIGO (www.awigo.de) kann ab sofort die neue Gebührentabelle eingesehen werden. Zudem steht neuerdings ein Gebührenrechner zur genauen Ermittlung der Gebührenpflicht auf www.awigo.de zur Verfügung. Darüber hinaus werden wir ein Informationsblatt zu jedem Gebührenbescheid beifügen, welche im Januar 2024 an unsere Kunden verschickt werden. Zudem steht für alle Rückfragen und weitere Informationen das AWIGO-Servicetelefon gerne unter der Telefonnummer (0 54 01) 36 55 55 zur Verfügung. Gesprächszeiten: montags bis freitags von 07.00 bis 18.00 Uhr, samstags von 08.30 bis 12.00 Uhr.
Uns ist bewusst, dass die Gebührenanhebung für das kommende Jahr deutlich ausfällt und die Menschen in der Region nahezu überall mit Kostensteigerungen konfrontiert sind. Daher möchten wir es nicht versäumen, folgende Tipps mit an die Hand zu geben, mit denen der eine oder andere Haushalt Gebühren sparen kann:
Tipp 1: Abfallvermeidungstipps nutzen!
Der beste und günstigste Abfall ist der, der gar nicht erst entsteht. Ein bewusster Konsum, der möglichst wenig Abfall produziert, schont daher nicht nur Ressourcen, sondern auch den Geldbeutel. Ausführliche Tipps sowie ein Überblick über unsere Aktionsangebote zur Abfallvermeidung lassen sich hier abrufen: www.awigo.de/abfallvermeidung
Tipp 2: Restabfallvolumen reduzieren!
Die Erfassung und Entsorgung von Restabfall sind sehr kostenintensiv, weshalb sich durch möglichst wenig Restabfall und eine kleinere Mülltonne am Haushalt spürbar sparen lässt. Bewusst konsumieren, Abfall vermeiden und sorgfältig trennen hilft dabei, das Restabfallvolumen so gering wie möglich zu halten. Der Wechsel auf den nächstkleineren Behälter kann eine Ersparnis von mindestens 45 Euro im Jahr ausmachen. Ein genauer Überblick lässt sich mit dem Gebührenrechner unter www.awigo.de verschaffen.
Der Landkreis Osnabrück hat den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsauftrag zu erfüllen. Das heißt, er muss den Bürgern im Osnabrücker Land durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Entsorgungssicherheit bieten. Durch den sogenannten Entsorgungsvertrag vom 23. November 2001 (hier der 5. Änderungsvertrag zum Entsorgungsvertrag) zwischen der Behörde und der AWIGO Abfallwirtschaft Landkreis Osnabrück GmbH nimmt die mittelbar 100-prozentige Tochtergesellschaft die Aufgabe des Landkreises Osnabrück wahr.
Demnach gehört es auch zum Aufgabenfeld der AWIGO, die Kosten der Abfallwirtschaft im Osnabrücker Land zu ermitteln. Die Aufwendungen der AWIGO für den öffentlich-rechtlichen Bereich sind maßgeblich für die Abfallgebühren der einzelnen Haushalte. Diese werden in einer Gebührensatzung festgeschrieben und von den Abgeordneten des Kreistages im Landkreis Osnabrück beschlossen.
Die niedersächsischen Gesetzesvorgaben sehen vor, dass Satzungen über kommunale Abgaben wie beispielsweise Abfallgebühren mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls bedarfsgerecht angepasst werden müssen. Da die letzte und derzeit aktuelle Gebührensatzung nach drei Jahren zum 31. Dezember 2023 ausläuft, musste nun wieder kalkuliert und eine neue Gebührensatzung vorbereitet werden.
Die sogenannte preisrechtliche Kalkulation (LSP-Kalkulation) wird von einem externen Sachverständigen kontrolliert. Hier werden nur Kosten akzeptiert, die nach der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) ansatzfähig sind. Die Gebührenbescheide werden im Fall einer Klage vom Verwaltungsgericht ebenfalls auf Grundlage der LSP-Kalkulation überprüft.